(wm-pcp) Am 3. Juli 2020 erging beim Landgericht Dortmund ein bemerkenswertes Urteil. Das Gericht verurteilte eine Beklagte eBay-Anbieterin, Frau Ilse S.-V. aus C.

Sie hat es es unterlassen, im Onlinehandel mit Briefmarken, Briefen und/oder Postkarten a) Nachahmungen von Briefmarken und/oder postalischen Belegen mit MICHEL-Katalognummern zu bewerben oder anzubieten, die für diese Nachahmungen nicht gelten, b) Nachahmungen von Briefmarken und/oder postalischen Belegen mit dem Begriff ‚Neudruck‘ zu bewerben, wenn es sich tatsächlich nicht um Neudrucke im philatelistischen Sinne handelt.“

Die den APHV vertretene Rechtsanwaltkanzlei hatte zu diesen Verstößen reichlich Material gesammelt, das die Klage fundierte. Das Gericht folgte er Einlassung des Rechtsanwaltes Dr. Tenbrock und verurteilte die Beklagte „bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro …“ zur Unterlassung der von ihr offerierten Angebote dieser Art.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist nicht nur die Verurteilung an sich, sondern auch die Anerkennung der Philatelistischen Begriffsbestimmungen zu Fälschungen, Neu- und Nachdrucken, wie sie auch in den MICHEL-Katalogen festgeschrieben ist. Damit dürfte dieses Urteil weitreichende Auswirkungen auch für andere Gerichtsverfahren in ähnlicher Sache haben.

AIJP
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