Satzung der Association Internationale des Journalistes Philatéliques (AIJP)
 

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsjahr

1.1 Die Association Internationale des Journalistes Philatéliques (Kurzbezeichnung: AIJP) ist der Zusammenschluss der auf dem Gebiet der philatelistischen Presse, der Herstellung, Förderung und Verbreitung philatelistischer Fachliteratur und der philatelistischen Öffentlichkeitsarbeit tätigen Personen und Institutionen.
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande, und ist unter Nummer 40 410 379 eingetragen im Vereinsregister bei der Handelskammer Haaglanden in Den Haag. Sein Wirkungskreis erstreckt sich weltweit auf alle Staaten.
1.3 Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§ 2. Zweck

2.1 Die AIJP verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist politisch und religiös neutral.
2.2 Ihre Ziele sind die Förderung
2.2.1 der Freundschaft unter den Völkern und des Friedens
2.2.2 unabhängiger journalistischer Arbeit
2.2.3 seriöser und wahrheitsgemäßer Informationen
2.2.4 des Ansehens des Berufsstandes
2.2.5 philatelistischer Publikationen und philatelistischer Zeitschriften
2.2.6 der Zusammenarbeit der Autoren und aller an der Literaturherstellung und -verbreitung beteiligten Personen und Institutionen
2.2.7 von Maßnahmen gegen Fälschungen, Spekulationen, schädliche Markenausgaben und allem, was der Philatelie schaden könnte
2.2.8 des journalistischen Nachwuchses auf dem Gebiet der Philatelie

§ 3. Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

3.1 Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel sind anzusehen:
3.2.1 die Durchführung von Treffen zu bedeutenden philatelistischen Veranstaltungen
3.2.2 die Herausgabe von Verbandsmitteilungen sowie sonstiger Publikationen in gedruckter oder digitaler Form
3.2.3 die Bereitstellung von Beiträgen für die Tages- oder Fachpresse sowie sonstige Medien
3.2.4 die unentgeltliche Beratung von Mitgliedern in philatelistischen und journalistischen Angelegenheiten
3.2.5 die Zusammenarbeit mit ähnlichen Verbänden bzw. Institutionen weltweit
3.2.6 die Unterstützung von Medienproduzenten durch Bereitstellung von Leistungen
3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
3.3.1 Mitgliedsbeiträge
3.3.2 Erträge aus Büchern und Broschüren und sonstigen philatelistischen Druckerzeugnissen
3.3.3 von Medien für bereitgestellte Leistungen überwiesene Gebühren
3.3.4 Erträge aus philatelistischen Veranstaltungen
3.3.5 Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
3.3.6 vom Vorstand festzusetzende Kostenersätze (z.B. Mahnspesen etc.)

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, assoziierten Vereinen und Ehrenmitgliedern

4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene, die am Verbandsleben teilnehmen. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, die journalistische, programmgestaltende oder kreative Medientätigkeit auf dem Gebiet der Philatelie ausüben, und Mitarbeiter von Medien, Pressestellen und aus dem PR-Bereich sein, sofern deren Tätigkeit mehr als die Hälfte journalistisch ist.
Ordentliche Mitglieder sind ebenfalls die Personen, die aktiv bei der Literaturerzeugung und -verbreitung tätig sind bzw. waren. Hierzu zählen Autoren und Verleger, Literaturanbieter/-händler sowie Inhaber und Betreuer von Bibliotheken und Museen.
4.2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele der AIJP unterstützen und mit der AIJP zusammenarbeiten (z.B. Verbände).
4.3 Fördernde Mitglieder
Hierbei handelt es sich um Firmen, Verbände oder Institutionen und deren Vertreter, die den Verband in erheblichem Ausmaß ideell oder materiell unterstützen. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele und die Tätigkeit des Verbandes. Sie können an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen bzw. alle Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen (z.B. das Fotoarchiv, die Bibliothek etc.). Sie besitzen aber kein aktives und passives Wahlrecht.
4.4Assoziierte Vereine
Vereinigungen philatelistischer Journalisten und Autoren, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, als Rechtspersonen anerkannt sind, können die Mitgliedschaft als assoziierter Verein beantragen. Die Mitglieder dieser assoziierten Vereine genießen weder persönliche noch anderweitige Ansprüche oder Vergünstigungen, die den Einzelmitgliedern zustehen.
4.5 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die AIJP, die Förderung philatelistischer Literatur oder die Philatelie ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder der AIJP können alle physischen und juristischen Personen werden.
5.2 Die Aufnahme wird mittels eines Aufnahmeformulars beantragt, dem bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ein Nachweis über die entsprechenden Aktivitäten des Antragstellers (z.B. Angaben zu veröffentlichter Literatur, Hinweise zu literaturfördernden Tätigkeiten, ggf. Belegexemplare, Bestätigung des Chefredakteurs oder des Verlages etc.) beizufügen ist. Der Antrag wird an den Generalsekretär der AIJP gerichtet.
5.3 Der Vorstand entscheidet anhand der vorgelegten Unterlagen über die vorläufige Aufnahme des Antragstellers. Wenn auf die entsprechende Verlautbarung im Bulletin oder einer anderen Mitteilung des Verbandes zwei Monate nach der Veröffentlichung keine Einwendungen von Seiten anderer Mitglieder erfolgt sind, wird der Antragsteller ordentliches Mitglied.
5.4 Erfolgt ein begründeter Einspruch, dann trifft der Vorstand nach Abwägung aller Argumente eine Entscheidung über die endgültige Aufnahme des betreffenden Antragstellers. Im Falle des Widerspruchs entscheidet endgültig und nicht anfechtbar die Schiedsstelle.
5.5 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch den Kongress.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der AIJP teilzunehmen und deren Einrichtungen sowie für sie bereit gestellte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht im Kongress sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Geschäftsordnung des Verbandes anzuerkennen, einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zu respektieren, Bestrebungen und Ziele der AIJP zu fördern und das Ansehen derselben zu wahren.
6.3 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind überdies zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Kongress beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr sind jeweils bis spätestens 31. März zu bezahlen. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und assoziierte Vereine sind von der Mitgliedszahlung befreit.
6.4 Die Mitglieder verpflichten sich, die ethischen Grundsätze des Journalismus einzuhalten, insbesondere:
6.4.1 zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
6.4.2 die vereinbarte Vertraulichkeit grundsätzlich zu wahren.
6.4.3 keine unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
6.4.4 auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken zu achten.
6.4.5 keine Vorteile jeder Art anzunehmen, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
7.2 Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Generalsekretär mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so wird diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt tritt erst in Kraft, wenn allen Verbindlichkeiten gegenüber der AIJP und deren Mitgliedern entsprochen ist.
7.3 Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes und die Einstellung von Leistungen vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
7.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch im Falle grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens, der Nichteinhaltung der Statuten oder der Geschäftsordnung verfügt werden, zumal dann, wenn sich ein Mitglied Handlungen zuschulden kommen lässt, die geeignet sind, die AIJP und deren Ansehen zu schädigen. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Schiedsstelle möglich, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
7.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 6.4 genannten Gründen vom Kongress auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Verbandsorgane

8.1 Organe des Verbandes sind der Kongress (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und die Schiedsstelle (§ 15).

§ 9 Kongress

9.1 Der ordentliche Kongress wird vom Vorstand jährlich einberufen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung müssen spätestens zwei Monate vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
9.2 Ein außerordentlicher Kongress hat auf Beschluss des Vorstandes oder des ordentlichen Kongresses oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Monate stattzufinden.
9.3 Anträge zum Kongress sind beim Vorstand mindestens drei Monate vor dem Termin des Kongresses schriftlich einzureichen.
9.4 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Kongresses – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 Bei dem Kongress sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder, die ihren Beitrag für das vorangegangene Kalenderjahr (bei Durchführung des Kongresses im ersten Halbjahr) bzw. das laufende Kalenderjahr bezahlt haben. Ehrenmitglieder haben ebenfalls Stimmrecht. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Kein Mitglied darf mehr als fünf derartiger Vollmachten ausüben. Ist der Wohnsitz eines vertretenen Mitgliedes mehr als 1.500 km vom Kongressort entfernt, so kann ein Mitglied bis zur doppelten Zahl dieser Vollmachten für diesen Kongress übernehmen.
9.6 Der Kongress ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist zur festgesetzten Stunde die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet der Kongress 10 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und die Beschlussfassungen im Kongress erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten der AIJP geändert oder der Verband aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8 Den Kongressvorsitz führt ein jeweils vom Vorstand hierfür bestimmtes Mitglied.

§ 10 Aufgaben des Kongresses

Dem Kongress sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Genehmigung oder Ablehnung dieser Berichte und die Behandlung der darauf bezughabenden Anträge.
10.2 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
10.3 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder,
10.4 Behandlung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge sowie über Fragen, die die Gesamtziele des Verbandes betreffen,
10.5 Entscheidung über Einsprüche der Rechnungsprüfer,
10.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
10.7 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Verbandes,
10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen,
10.9 Auf Vorschlag des Vorstandes Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen.

§ 11 Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus
  • dem Präsidenten,
  • mindestens einem und bis zu zwei Vizepräsidenten,
  • bis zu drei Direktoren,
  • dem Generalsekretär, der gleichzeitig Stellvertreter des Schatzmeisters ist
  • dem Schatzmeister

Mitglieder des Vorstandes können im Ausnahmefall mehrere Aufgabenbereiche übernehmen, wobei das Vier-Augen-Prinzip gewahrt werden muss und die Zusammenarbeit mit einem anderen Vorstandsmitglied verpflichtend ist.

11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
11.3 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und führen die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes weiter. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4 Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. dem Generalsekretär, schriftlich oder in dringenden Fällen mündlich (mit Vorlage einer Tagesordnung und ggf. zu beratender Beschlussvorlagen) einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Das Votum nicht anwesender Vorstandsmitglieder zu Beschlussvorlagen ist vor der Sitzung einzuholen und zu berücksichtigen.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär, ansonsten dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8 Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode (§ 11.3), erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11.9) oder Rücktritt (§ 11.10).
11.9 Der Kongress kann im begründeten Ausnahmefall (§ 9) den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Vorstandsmitgliedern steht bei Widerspruch das Recht zu, mittels Brief, Telefon, Fax oder E-Mail die Schiedsstelle anzurufen, die endgültig entscheidet.
11.10 Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers (§ 11.2) wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an den Kongress zu richten.
11.11 Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Diesen bei der Ausübung ihrer Verpflichtungen entstehende Auslagen sind im Rahmen vorhandener Mittel und nur mit vorhergehenden Vorstandsbeschluss zu ersetzen.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1 Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
12.2 Vorbereitung des Kongresses
12.3 Einberufung des ordentlichen und des außerordentlichen Kongresses
12.4 Verwaltung des Verbandsvermögens
12.5 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern
12.6 Erstellung einer Geschäftsordnung für den Verband
12.7 Herstellung von verbandstypischen Leistungen (z.B. Bulletin, Homepage-Pflege)
12.8 Beauftragung und Kündigung von Dienstleistern für den Verband

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung der AIJP nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand. Er ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Kongresses oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan bedürfen.
13.2 Der Generalsekretär hat den Präsident bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Erstellung des Protokolls des Kongresses und des Vorstandes.
13.3 Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Finanzverwaltung der AIJP, die er kontinuierlich zu führen hat, so dass er auf Anfrage jederzeit Auskunft zu geben vermag.
13.4 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere die AIJP verpflichtende Dokumente, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterzeichnen.
13.5 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters deren Stellvertreter bzw. ein Vizepräsident. Das Vieraugenprinzip ist dabei unbedingt einzuhalten.

§ 14 Rechnungsprüfer

14.1 Die Rechnungsprüfer werden vom Kongress für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat dem Kongress einen Prüfbericht vorzulegen und über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der §§ 11, Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsstelle

15.1 In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet eine Schiedsstelle unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte.
15.2 Die Schiedsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen per Telefon-, Brief-, Fax- oder E-Mailabstimmung mit Stimmenmehrheit einen zusätzlichen Vorsitzenden der Schiedsstelle. Ein Mitglied des Vorstandes kann zusätzlich beratendes, aber nicht stimmberechtigtes Mitglied des Schiedsstelle sein.
15.3 Die Schiedsstelle fällt ihre Entscheidungen per Telefon-, Brief-, Fax- oder E-Mailabstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind endgültig. Über den Entscheid der Schiedsstelle ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 16 Dienstleister des Verbandes

16.1 Die Beauftragung von Dienstleistern für den Verband obliegt dem Vorstand.
16.2 Der Vorstand kann Dienstleister mit der Abwicklung laufender Geschäfte betrauen und diesen in beschränktem Umfange Zeichnungsberechtigung erteilen.

§ 17 Auflösung des Verbandes

17.1 Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einem zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Kongresses und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss durch den Vorstand oder von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder eingebracht werden.
17.2 Das im Falle der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Verbandsmitgliedern zugute kommen, sondern es geht ausschließlich an eine vom Kongress festzulegende internationale Wohlfahrtsorganisation.

§ 18 Schlussbemerkungen

Diese beim AIJP-Kongress in Essen, Deutschland, am 6. Mai 2006 beschlossene Satzung ersetzt die auf der Gründungsversammlung der AIJP am 20. August 1962 in Prag beschlossenen Statuten mit ihren in den folgenden Jahren erfolgten Änderungen.

Sämtliche Formulierungen in diesen Satzungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der Übersetzungen ist die niederländische Textfassung der Statuten maßgebend.

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